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Gesetzgebung: Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Pflicht zum Angebot von Homeoffice
Ob es eine Pflicht zur Einführung von Homeoffice für Unternehmen geben soll, war lange in der politischen Diskussion. Seit dem 27.1.2021 ist die sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die eine Regelung zum Homeoffice enthält (vgl. bereits DStR-Kompakt H. 4/2021, S.IX). Da Arbeitnehmer nach dieser Verordnung nicht verpflichtet sind, ins Homeoffice zu gehen, wird die Verordnung häufig als „Homeoffice-Light” beschrieben. Und dennoch: In § 4 Abs. 2 enthält die Verordnung für den Arbeitgeber eine Pflicht, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen. Das soll nur dann nicht gelten, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Was auf den ersten Blick als „Homeoffice-Light” aussieht, erweist sich also bei genauem Hinsehen als hoch brisantes Minenfeld für Arbeitgeber. Denn jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, Homeoffice anzubieten. Alternative Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Belegschaft wie Lüftungsgeräte, Trennwände oder auch Einzelzimmer lässt die Verordnung nicht zu.
Arbeitgeber, die sich weigern, dieses Angebot auf Homeoffice ihrer Belegschaft auszusprechen, setzen sich großen Risiken aus:
- Das Gewerbeaufsichtsamt hat weitreichende Kontrollbefugnisse und kann im Fall der Verweigerung selbst Homeoffice anordnen oder Tätigkeiten untersagen.
- Eine Klage gegen diese Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts iVm einem Antrag auf aufschiebende Wirkung hat geringe bis keine Erfolgsaussichten.
- Das Unternehmen, aber auch die Mitglieder der Geschäftsführung müssen mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 €
rechnen.
- Die Geschäftsführer können sich außerdem persönlich nach § 26 ArbSchG strafbar machen und haben mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu rechnen.
Besonders brisant wird die Situation, wenn ein Mitarbeiter im Betrieb an COVID-19 erkrankt. In diesem Fall setzen sich Arbeitgeber, aber auch die handelnden Personen der Geschäftsführung und Geschäftsleitung Schadensersatzansprüchen aus, die immens sein können:
Erkrankte Mitarbeiter können Schmerzensgeld geltend machen, dessen Höhe im Einzelfall von den tatsächlichen Folgen der Erkrankung abhängt. Außerdem kann die Berufsgenossenschaft, die zunächst alle Behandlungskosten übernimmt, den Arbeitgeber in Regress nehmen. Diese Behandlungskosten (Intensivstation, Reha, Post-COVID-19-Syndrom) können ohne weiteres sechsstellige Beträge bedeuten, und zwar pro Person. Und last but not least: Der Arbeitgeber, die GmbH, nimmt zu guter Letzt die Geschäftsführer für diese Kosten in Regress; diese haften hier mit ihrem Privatvermögen.
Fazit: Arbeitgeber sollten die gesetzliche Pflicht zum Angebot auf Homeoffice ernst nehmen und ihren Arbeitnehmern die Arbeit aus dem Homeoffice anbieten.
