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Corona: Kurzarbeit und Urlaub

In letzter Zeit haben sich die Mandantenanfragen im Hinblick auf Urlaubsansprüche in Zeiten von Kurzarbeit gehäuft – gerne wollen wir dies zum Anlass nehmen, Sie nochmals über wesentliche Aspekte des Urlaubsrechts während durchgeführter Kurzarbeit zu unterrichten:
- Urlaubsabbau vor Durchführung von Kurzarbeit
Nicht zuletzt aufgrund des zweiten Lock-Downs sind einige Unternehmen darauf angewiesen, von der Verlängerung der Kurzarbeit Gebrauch zu machen. Der Bundestag hat am 20. November 2020 die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und der erleichterten Zugangsbedingungen beschlossen. Danach soll nunmehr der Lohnersatz für bis zu 24 Monate bis Ende 2021 gewährt werden können.
Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass entweder nach zwischenzeitlichem „Normalbetrieb“ nun erneut Kurzarbeit angeordnet wird, oder dass nahtlos auch im kommenden Jahr Kurzarbeit durchgeführt werden soll. Zu beachten sind jedoch die Voraussetzungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Durch den Jahreswechsel wird bei vielen Arbeitgebern insbesondere die Frage der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls zu thematisieren sein. Denn der Arbeitsausfall, der Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist, ist vermeidbar, wenn der Arbeitgeber diesen zunächst auf anderem Wege – etwa durch den Abbau von Urlaubstagen – kompensieren kann. Sofern zum Zeitpunkt der Beantragung des Kurzarbeitergeldes noch Resturlaub aus dem Vorjahr besteht, muss mit einem ablehnenden Bescheid der Arbeitsagentur gerechnet werden.
Um die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erfüllen, müssen mithin sämtliche Resturlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2020 (und ggf. auch der Vorjahre) zunächst abgebaut werden. In der Praxis bedeutet dies, dass vor der erneuten Beantragung von Kurzarbeitergeld bzw. der Verlängerung über den Jahreswechsel hinaus zum Stichtag 01. Januar 2021 keine Resturlaubsansprüche bestehen dürfen, diese also in Natura von den Arbeitnehmern genommen wurden.
- Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit
Im Rahmen einer früheren RB Aktuell-Ausgabe von Mai 2020 haben wir über Urlaubsansprüche während der Durchführung von Kurzarbeit informiert. Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsferien dürfen wir die wesentlichen Punkte auch hier nochmals zusammenfassen:
- Während der Kurzarbeit ist es der Rechtsprechung des EuGH zufolge möglich, den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter – vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung – zeitanteilig zur reduzierten Arbeitszeit zu kürzen. Denn für die Dauer der Kurzarbeit sind die wechselseitigen Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Maßgabe der Arbeitszeitreduzierung suspendiert. Die Kürzung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die reduzierte Arbeitszeit einen Wegfall ganzer Arbeitstage zur Folge hat. Sofern lediglich die täglichen Arbeitsstunden reduziert werden, bleibt der Urlaubsanspruch unverändert bestehen.
- Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist jedoch das ungekürzte Entgelt der letzten 13 Wochen zugrunde zu legen. Denn § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG sieht explizit vor, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum etwa infolge von Kurzarbeit eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben. Dem Arbeitnehmer steht mithin ein Anspruch auf das reguläre Gehalt für die Dauer des Urlaubs zu.
Sollten sich hierzu oder auch sonst Fragen ergeben kommen Sie gerne auf uns zu. Selbstverständlich werden wir Sie auch künftig über relevante arbeitsrechtliche Themen und aktuelle Entwicklungen informiert halten.