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Corona: Corona – Bonus

Das Ende des Jahres 2020 naht und damit auch die Geltung einiger Corona-Regelungen, wie etwa die Regelung zum steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus. Möchte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aufgrund der speziellen Situation während des Corona-Jahres 2020 zusätzlich finanziell entlohnen, so kann dies bis zum 31. Dezember 2020 noch steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.
Ursprünglich gedacht war der Corona-Bonus, von manchen auch Corona-Prämie genannt, insbesondere für in der Krisenzeit besonders gefordertes Personal. Bei der Anwendung des Steuerrechts kann jedoch nicht nach Berufen getrennt werden, sodass die Steuerfreiheit, und damit auch die Sozialversicherungsfreiheit, für sämtliche Sonderzahlungen in allen Branchen gilt, sofern diese im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen und die weiteren aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen:
1. Zeitraum
Der Corona-Bonus muss bis zum 31. Dezember 2020 beim Arbeitnehmer ankommen. Eine Überweisung mit dem Dezembergehalt ist daher nur dann möglich, wenn dieses auch tatsächlich noch im Dezember 2020 ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst Anfang Januar 2021, so kann nicht mehr von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitiert werden.
2. Zusätzliche Auszahlung
Die Auszahlung ist sowohl in Form eines Zuschusses, als auch als Sachbezug möglich. Wichtig ist hierbei lediglich, dass der Bonus zusätzlich und nicht anstatt von Arbeitslohn geleistet wird. Es ist daher nicht möglich das jährliche Weihnachtsgeld durch den Corona-Bonus zu ersetzen, sofern insoweit ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht. Auch andere feste Bestandteile des Entgelts können nicht durch die Zahlung einer Corona-Prämie abgelöst werden. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs‑, beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
3. Zusammenhang mit Corona-Pandemie
Zudem muss die Leistung eines Corona-Bonus in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, insbesondere zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise, stehen. Dieser Zusammenhang muss erkennbar sein, etwa durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
4. Umfang
Höchstens 1.500,00 EUR sind steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Ein darüberhinausgehender Betrag unterliegt daher der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Auch bei Teilzeittätigkeit und bei geringfügig Beschäftigten kann ein Bonus bis zur Höhe von 1.500,00 EUR steuerfrei ausbezahlt werden.
5. Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer?
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden. Es ist aber zulässig, dass die Bonus-Höhe sich an der corona-bedingten Arbeitsbelastung orientiert und der Bonus daher in verschiedenen Abteilungen unterschiedlich hoch ausfällt.
6. Mitbestimmung des Betriebsrates
Ob und welche finanziellen Mittel der Arbeitgeber bereitstellen möchte, bestimmt er selbst. Der Arbeitgeber kann auch grundsätzlich den Personenkreis bestimmen. Der Betriebsrat hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, wie die Corona-Boni im vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmen verteilt werden.
7. Anspruch des Arbeitnehmers
Lediglich für Beschäftigte zugelassener Pflegeeinrichtungen und ihnen gleich gestellte Arbeitnehmer gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie. Ansprüche Arbeitnehmer anderer Branchen können sich daher nur aufgrund von Vereinbarungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen oder sonstigen Vereinbarungen ergeben.
Sollten sich hierzu oder auch sonst Fragen ergeben kommen Sie gerne auf uns zu. Selbstverständlich werden wir Sie auch künftig über relevante arbeitsrechtliche Themen und aktuelle Entwicklungen informiert halten.